Muss SPAM angenommen werden?

Bislang war ich immer der Meinung, SPAM-Mails wie folgt behandeln zu können: Wird ein versendender Mailserver via XBL- bzw. SBL-Datenbank als “spamfreundlich” geführt, wird die Annahme der Mail verweigert und gut ist. Wird eine Mail jedoch angenommen, muss dem Empfänger zumindest die Möglichkeit gegeben werden, selbst entscheiden zu können, ob es sich hierbei um Spam handelt. Die Mail darf auch nach einer Inhaltsanalyse nicht gelöscht werden sondern wird entweder als Spam markiert oder aber in eine spezielle Quarantäne verschoben und der Empfänger wird einmal täglich über die derart behandelten Mails informiert. Anschließend kann er selbst entscheiden, ob er die Mails erhalten möchte oder ob sie tatsächlich in den Müll wandern sollen.

Dieses Vorgehen scheint so nicht ganz korrekt zu sein, glaubt man dem LG Lüneburg. Im Heise-Forum fand ich dank Lawblog folgenden Bericht eines Nutzers:

“… Uns wurde eine einstweilige Verfuegung ausgehaendigt die uns zwingt erwiesenen SPAM eines Spammers anzunehmen. Das LG Lüneburg hat die Verfügung gerade bestätigt! Richtig! LG Lüneburg ist der Meinung das die Verwendung einer SBL wettbewerbswidrig sei und verlangt das der Provider (wir) jede einzelne Mail prüft (durch den Inhalt). Auch der Hinweis auf das Postgeheimnis, das Telemediengesetz bzw. das TKG konnte das Gericht nicht zur Vernunft bringen. Ergo gilt seit letzter Woche: Nimmt man Spam nicht an bzw benutzt man eine SBL, wird man vor deutschen Gerichten wahrscheinlich erfolgreich abgemahnt bzw erhaelt man eine einstweilige Verfuegung. Stellt man die SPAM Mail dem Kunden zu und ignoriert seine Beschwerden ist man regresspflichtig gegenueber dem Kunden.”

Sicherlich ist die Spam-Behandlung in einem Unternehmen ein wenig anders zu betrachten als bei einem Internetprovider. Dennoch erschreckt mich die Tatsache, dass die Verwendung einer SBL als wettbewerbswidrig angesehen wird und zugleich gefordert wird, eine Entscheidung über den Spam-Gehalt einer Mail anhand des Inhaltes zu treffen. Einerseits ist bekannt, wie zuverlässig Inhaltsanalysen tatsächlich sind. Ich denke dabei immer an einen Kunden, der Mails aus einer Niederlassung in Österreich regelmäßig aus dem Spam-Ordner fischen durfte bis er feststellte, dass sie dort aufgrund der Anschrift “Wiener Landstraße” landeten, den amerikanischen Wortlisten sei Dank… Andererseits widerspricht diese vom LG Lüneburg geforderte Vorgehensweise komplett der bislang allgemein als korrekt angesehenen.

Ich weiß keine Details zu dem oben beschrieben Fall, abgesehen von dem, was da steht. Insofern kann ich mir kein abschließendes Urteil erlauben. Es erscheint mir allerdings bedenklich, dass hier eine Inhaltsprüfung vorgeschrieben wird, die meiner Meinung nach rechtlich bedenklich ist und zudem technisch nicht wirklich vernünftig realisierbar ist. Wie soll eine Contentanalyse feststellen können, ob die Erwähnung von verschiedenen Medikamenten in einer Mail Spam ist oder vielleicht doch zur Kommunikation zwischen Arzt und einem Patienten gehören?

Mal schauen, ob sich weitere Details zu diesem Fall auftreiben lassen. Ich hoffe aber, dass sich die Auffassung des LG Lüneburgs nicht etablieren wird, denn dann sehe ich schwarz für die meisten Antispam-Lösungen.

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5 Kommentare bisher »

  1. Nun, mit dem Jochen von Netpin hatte ich mal diese Unterhaltung.
    Seinerzeit dachte ich auch, diese Mails einfach löschen zu können. Aber dem ist eben nicht so. Genau wie die Snail-Mails welche der Postbote offline bringt, genauso unterliegen die elektronischen Briefe dem Postgeheimnis.
    An ein eigenmächtiges Öffnen (auch von einer Software) ist nicht zulässig, sofern der Enduser dem nicht in AGB oder so zugestimmt hat.
    Löschen ist sogar noch schlimmer, das stelle sogar einen Straftatbestand dar.
    Aber nungut, mehr kann sicher ein Jurist sagen. Selbst bei dieser, meiner Meinungsäusserung muss ich noch dabei schreiben, dass dieses nur meine persönliche Laienmeinung ist u.s.w…

    Grüssle Heiko

  2. Kleiner Nachtrag:
    Meiner Meinung nach ist das quasi ein Freibrief zum Spammen, sowie eine wahre Goldgrube für Abmahnanwälte.

    Mit diesem Urteil kann man jeden Mailanbieter (auch die großen wie GMX, AOL, WEB.DE) in Grund und Boden abmahnen.

    Es wäre ganz interessant, mal auszuprobieren, ob man Mails an das LG Lüneburg per Direkteinlieferung absetzen kann :-)

  3. Joe sagte am 14.10.2007 um 16:53

    Wundert mich nicht, daß mal wieder Österreich als bekanntes Spammer-Support-Land auftaucht. Es wurde schon eine großflächige Kampagne gegen Antispam-Maßnahmen gefahren:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/91606

    Ich halte das Urteil für verfassungswidrig, da es Art. 2 Grundgesetz verletzt (allgemeine Handlungsfreiheit). Man kann m. E. nur zur Unterlassung verurteilt werden, weil man ja sogar mit der Einstellung des Mailserverbetriebes gegen die gerichtlichen Auflagen verstoßen würde.

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  1. [...] einer knappen Woche berichtete ich bereits von der Entscheidung des LG Lüneburgs, die einem Provider die Spam-Abwehr mittels [...]

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