Schwachsinn Leistungsschutzrecht

Die Bundesregierung hat gestern den dritten Entwurf für ein neu einzuführendes Leistungsschutzrecht beschlossen. Damit ist die Lex Google noch nicht Gesetz, aber ein erster Schritt wurde getan. Stefan Niggemeier zerpflückt in seinem Blogeintrag noch einmal sehr ausführlich die Scheinargumente für ein Leistungsschutzrecht.

Der neue Entwurf soll nun ganz speziell auf Suchmaschinen zielen, ein Passus lautet nun:

“Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.”

Damit will man nun uns Blogger beruhigen, denn der erste Entwurf enthielt noch den Wortlaut:

“Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nichtgewerbliche Zwecke.”

und sorgte unter anderem auch deshalb dafür, dass der Entwurf öffentlich zerpflückt wurde.

Besser macht es die geänderte Passage nun aber auch nicht. Vielmehr ist man nun bemüht, diejenigen aus der Schusslinie zu bringen, die den Entwurf am stärksten kritisiert haben. Und versucht zu verdrängen, dass das gar nicht der einzige und allein entscheidende Grund dafür war, dass der Entwurf so viel Kritik geerntet hat und schlicht als Unsinn eingestuft wurde.

Was ist denn das Ziel dieses Gesetzes? Die Verlage möchten ein ordentliches Stück von dem Kuchen abbekommen, den bspw. (oder besser: vor allem) Google an Werbeeinnahmen erwirtschaftet, die unter andere durch die Einblendung von Werbung bei der Google-Suche in die Kassen fließen. Wo unter anderem auch Links zu Inhalten der Verlage erscheinen.

Es wird argumentiert: Googles Geschäftsmodell basiert allein darauf, die Arbeit anderer kostenlos zu nutzen, um selbst Geld zu verdienen. Und davon soll Google nun ordentlich etwas abgeben, schließlich profitiere Google ja davon, indem es die Inhalte der Verlage kostenlos anbietet.

Das ist natürlich in vielerlei Hinsicht Schwachsinn, um es einmal ganz sanft zu formulieren. Google bietet keine Inhalte an, weder in der Suche noch in den News. Google blendet kurze Snippets ein, die einen Überblick über den Inhalt geben sollen und so dem Nutzer ermöglichen zu erkennen, ob ein Suchergebnis möglicherweise den gewünschten Inhalt liefern könnte. Dieses Snippet ist aber der Stein des Anstoßes und wird nun von den Verlagen als “Unerlaubte Verwendung der Inhalte” interpretiert.

Interessant dabei ist aber, dass die Verlage nun auf ihren Seiten bewusst dafür sorgen, dass die Snippets mit Inhalten gefüllt werden. Man betreibt also einen gewissen Aufwand, um genau das mit mehr oder wenigen sinnvollen Inhalten zu befüllen, was einem ein Dorn im Auge ist. Google nutzt für die Darstellung der Snippets bevorzugt Inhalte der Meta-Description. Existiert diese nicht, wird ein Ausschnitt aus dem eigentlichen Inhalt eingeblendet. Wenn man es wünscht.

Das ist das entscheidende: Man kann mit minimalem Aufwand dafür sorgen, dass in den Suchergebnissen keine Snippets aus der eigenen Seite angezeigt werden. Um das beispielsweise in den Google News zu unterdrücken, muss lediglich ein kurzer Eintrag im Header der Seite auftauchen:

<meta name="googlebot-news" content="nosnippet">

Schon wird für diese Seite lediglich die Überschrift in den Suchergebnissen angezeigt. Ganz abschalten ließe sich die Indexierung ohnehin, zum Beispiel mittels robots.txt oder ebenfalls durch entsprechende Meta-Tags. Und hier wird nun von verschiedenen Befürwortern des Leistungsschutzrechts argumentiert: Es kann nicht sein, dass man Maßnahmen ergreifen muss um Google daran zu hindern, sich unrechtmäßig an den Inhalten der Verlage zu bereichern.

Dieses Argument ist aber keins. Einerseits, weil dieser Aufwand vollkommen zu vernachlässigen wäre und von jedem Anfänger binnen Sekunden erledigt und auch nur ein einziges Mal zu erbringen wäre. Andererseits, weil im Gegenteil von den Verlagen bewusst ein weitaus höherer Aufwand betrieben wird, um besser positioniert und mit optimalen Snippets in den Suchergebnissen aufzutauchen.

Als Beispiel dafür habe ich mir mal eine x-beliebige Seite aus der Online-Ausgabe der Bild heraus gegriffen und in den Quellcode geschaut. Und finde hier neben diversen weiteren Einträgen die oben angesprochene Meta-Description:

<meta name="description" content="Zerrissener Anorak,ungewaschene Haare: Wer spielt den Penner, der für „Notruf Hafenkante“ vor der Kamera steht? Es ist Deutschlands berühmtester Auswanderer. " />

Hier wurde also dafür gesorgt, dass in den Suchergebnissen ein ganz bestimmter Inhalt angezeigt wird. Und so sieht das dann aus, wenn man die Seite in den Suchergebnissen findet:

Bild liefert als ganz bewusst bestimmte Inhalte an Google in einer bestimmten Form und möchte dann genau dafür von Google bezahlt werden, weil Google diese Inhalte unrechtmäßig nutzt. Eine wahnsinnig spannende Argumentationskette wie ich finde. Vergleichbar wäre das für mich beispielsweise damit, dass ein Hotel in einer Stadt einem Taxifahrer auf die Seite nimmt und sagt: Pass mal auf, wenn Du jemanden am Bahnhof aufsammelst und derjenige ein Hotel sucht, dann erkläre ihm, dass wir die günstigsten der Stadt sind und zudem noch die besten Betten, das beste Frühstück und den besten Service haben. Mit exakt diesen Worten. Und wenn Du diese Person dann in unser Hotel bringst, gibst Du uns 10% Deiner Einnahmen ab.

Irrsinnige Vorstellung? Stimmt. Aber exakt das ist die Logik hinter dem Leistungsschutzrecht.

Ganz abgesehen von der Tatsache, dass niemand Google dazu zwingen kann, Seiten in den Index aufzunehmen (oder sie dort zu belassen), für deren Verbleib Google dann zahlen müsste, ist die komplette Argumentation für das Leistungsschutzrecht auf den ersten Blick sofort als Unsinn erkennbar. Es geht nicht darum, Leistungen zu schützen, es geht nicht darum, Gesetzeslücken zu stopfen. Es geht den Verlagen allein darum, mit minimalem Aufwand mehr Geld abzuschöpfen. Und wenn es eben dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, dann muss eine geschaffen werden. Mit Rechtmäßigkeit hatte das niemals etwas zu tun, es werden auch keine Ungerechtigkeiten aus der Welt geschafft, sondern überhaupt erst erschaffen.

Die Verlage haben in der Vergangenheit rege Gebrauch von der Möglichkeit einer recht komfortablen kostenlosen Werbung für ihre Erzeugnisse gemacht und davon profitiert. Denn nichts anderes ist eine ordentliche Positionierung in den Suchergebnissen von Google: kostenlose Werbung, die unter Umständen sehr viele Kunden/Besucher auf die eigenen Seiten spült. Mit dem Leistungsschutzrecht wird man sich dieser Möglichkeit wahrscheinlich berauben. Denn ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Google Seiten listen wird, für deren Listung sie zu zahlen haben. Somit scheint für mich der Verlierer dieses Gesetzes schon jetzt fest zu stehen. Und ich würde es auch nicht bedauern. Unter anderem auch deshalb.

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Google Play nun auch in Deutschland mit Filmen

Gerade eben beim Blick in Google Play begrüßte mich ein Banner mit dem Hinweis, dass ich nun Filme auf meinem Android-Device schauen könnte.

Anderswo gibt es diese Möglichkeit schon etwas länger, nun kommen wir hier in Deutschland auch endlich in den Genuss. Dafür existiert im Play-Store nun auch eine neue Kategorie Filme, in der die ausleihbaren Filme zu finden sind.

Richtig gelesen, ausleihen, ein Kauf ist derzeit nicht möglich.

Das Ausleihen funktioniert wie ein gewohnter Kauf im Play-Store. Den gewünschten Film anwählen, auf “Leihen für xxx Euro” klicken und der Film wird anschließend auf Euer Gerät übertragen und erscheint in der neuen App Play Movies. Dort tauchen übrigens unter “Persönliche Videos” auch die ganzen Filme auf, die bereits auf Eurem Gerät gespeichert sind.

Die Verleihdauer beträgt in der Regel 30 Tage, während dieser Zeit kann man für einen Zeitraum zwischen 24 und 48 Stunden diesen Film anschauen. Das kann allerdings auch variieren, die exakten Daten sieht man für jeden Film, nachdem man auf den Leihen-Button geklickt hat. Wie ihr sehen könnt, werden einige Filme auch in 2 verschiedenen Auflösungen angeboten. Das funktioniert übrigens auch an Eurem PC, wenn Euch das Display Eures Handys zu klein ist.

Ich persönlich finde es Klasse, dass diese Möglichkeit nun endlich auch bei uns angekommen ist. Die Auswahl ist im Moment noch nicht die größte, aber das wird sich sicher schnell ändern. Schade finde ich, dass ein Kauf noch nicht möglich ist sondern im Augenblick lediglich der Verleih unterstützt wird. Und dafür halte ich persönlich die Preise für viel zu teuer und deshalb werde ich es wahrscheinlich kaum nutzen. Was meint Ihr? Werdet Ihr es ausprobieren oder sind Euch die Preise ebenfalls zu hoch?

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Zerg Rush – ein weiteres Google Easter Egg

Wenn Google mal wieder zu langweilig wird und auch kein neues Doodle in Sicht ist, sucht doch einfach mal nach dem Suchbegriff “zerg rush” (ha, werden da jetzt ein paar von Euch etwa hellhörig?).

Nicht soooo spektakulär, aber überaus kurzweilig und unterhaltsam.

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Youtube unterliegt der Gema

Nun ist es raus: Das Landgericht Hamburg hat im heutigen Urteil im Prozess Gema vs. Youtube festgestellt, dass Youtube nicht genug tut, um unrechtmäßiges Uploaden urheberrechtlich geschützter Musikstücke zu verhindern. In Zukunft sollen einerseits beanstandete Videos unmittelbar gelöscht werden, darüber hinaus soll Google durch geeignete Filter verhindern, dass sie wieder hoch geladen werden. Im Detail ging es bei dem Streit um 12 Songs, letztlich wird das Urteil wahrscheinlich auch über die 12 Stücke hinaus Wirkung zeigen.

Genau genommen waren die 12 Lieder ziemlich offensichtlich lediglich beispielhaft zu sehen, denn eigentlich ging es im Streit zwischen Gema und Youtube nur ums Geld. Dass für Werke, die zum Bestand der Gema gehören, zu zahlen ist war unumstritten. Einige Zeit gab es einen vorläufigen Vertrag, nach dessen Auslaufen im Jahre 2009 begann der Streit. Google/Youtube möchte die Vergütung pauschal vornehmen, die Gema verlangt für jedes Abspielen Geld. Und das offensichtlich weit über den Betrag hinaus, der anderswo üblich ist. Denn mit anderen Verwertungsgesellschaften konnte schon längst Einigkeit erzielt werden, lediglich die Gema legte sich (wieder einmal) quer. Die Gema beanstandete im Laufe des Streits dann 12 Lieder, die bei Youtube zu löschen wären und reichte Klage ein, nachdem die Löschung nicht schnell genug erfolgte bzw. die Lieder nach der Löschung erneut auf Youtube auftauchten.

Google/Youtube muss nun in Zukunft für jeden gemeldeten Fall umgehend dafür sorgen, dass einerseits die Videos gelöscht werden, andererseits auch verhindern, dass die Videos wieder hochgeladen werden können, unter anderem soll dafür auch ein Wortfilter installiert werden. Geschieht das nicht, kann im Einzelfall ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder bis zu 6 Monate Haft verhängt werden, das Gericht sieht Google in der Störerhaftung.

Welche Folgen dieses Urteil insgesamt haben wird ist noch unklar, ich gehe genau genommen auch davon aus, dass Google Berufung gegen das Urteil einlegen wird, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Damit wäre das Urteil nicht rechtskräftig, bis irgendwann einmal eine Instanz ein abschließendes Urteil fällt oder aber Gema und Youtube doch noch eine Einigung bezüglich der Zahlungsmodalitäten finden können. Was angesichts der Sturheit der Gema in meinen Augen nur darauf hinauslaufen kann, dass Google/Youtube irgendwann nachgibt und sich auf 0,6ct pro Stream einlässt. Was angesichts der Millionen von Aufrufen aller Musikvideos nur an einem Tag einen richtigen Batzen Geld ausmachen könnte. Die erwähnten 0,6ct pro Stream sind (für mich) allerdings derzeit noch unklar, lautete eine frühere Aussage noch 12ct pr Stream und erst in den letzten Tagen höre ich von 0,6ct.

Auch wenn ich der Meinung bin, dass gerade den Künstlern ein Erfolg auf Youtube gewisse Einnahmen bescheren sollte, muss man das Thema Vergütungen meiner Meinung nach sehr differenziert betrachten. Einerseits wären da die Ausschüttungsmodalitäten der Gema, die seit Jahren in der Diskussion sind und auf die ich an dieser Stelle nicht noch einmal eingehen möchte. Andererseits ist eben nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass urheberrechtlich geschütztes Material unerlaubt auf Youtube landet. Nicht wenige Musiker nutzen das Portal seit Jahren, um auf sich aufmerksam zu machen oder ein neues Album zu bewerben. Die wenigsten davon werden die Onlinenutzung ihrer Stücke aus dem Gema-Vertrag ausschließen, wie es die Ärzte getan haben. Die Bands/Musiker nutzen das Portal als Werbemedium für sich selbst, Youtube zahlt dafür an die Gema und die schüttet davon ein paar Euro an irgendjemanden aus. Ganz sicher aber nicht an die, deren Video da unter Umständen auf Youtube rauf und runter gelaufen ist…

Warten wir mal ab, wie das Ganze weiter geht, ein letztes Wort ist hier noch lange nicht gesprochen. Und in der Zwischenzeit werden sich ganz bestimmt noch eine Menge Künstler überlegen, ob sie sich so unbedingt gern weiter von der Gema vertreten lassen wollen. Wer im Netz ein wenig aufmerksam mitliest, erkennt deutliche Tendenzen. Auf Seiten der Musiker/Künstler und sogar Labels und Verlage.

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