Lesebefehl!

Johnny vom Spreeblick hat einen Leitfaden veröffentlicht, der m.E. absolute Pflichtlektüre für jeden Blogger ist:

Darf ich das bloggen?

Lesebefehl! Gerade angesichts des bekanntermaßen vorherrschenden Abmahnwahns in meinen Augen ein absolutes Muss…

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Zune: Vernebelungsaktion zur DRM-Problematik

Auf das Blog Zuneinsider hatte ich bereits in meinem Artikel zu der DRM-Problematik des Zune-Players verwiesen.

In einem Artikel von gestern (Zune and DRM (or “My Bad; I mis-Blogged”)) bemüht man sich dort nun, die Wogen wieder ein wenig zu glätten: Die Files würden ja gar nicht geändert, wenn eine Datei keinen DRM-Schutz aufweisen würde, würde auch keiner hinzugefügt. Im Original liest sich das wie folgt:

“Zune to Zune Sharing doesn’t change the DRM on a song, and it doesn’t impose DRM restrictions on any files that are unprotected. If you have a song – say that you got “free and clear” – Zune to Zune Sharing won’t apply any DRM to that song. The 3-day/3-play limitation is built into the device, and it only applies on the Zune device: when you receive a song in your Inbox, the file remains unchanged. After 3 plays or 3 days, you can no longer play the song; however, you can still see a listing of the songs with the associated metadata.”

Eine klassische Vernebelungsaktion, zumindest in meinen Augen!
Auch wenn die Datei an sich nicht verändert wird: Der Zune-Player verweigert die Wiedergabe nach 3maligem Abspielen/3 Tagen. Das ist nichts anderes als DRM, auch wenn dies nicht durch eine Änderung an der Datei selbst realisiert ist. Zudem glaube ich nicht, dass es eine (offizielle) Möglichkeit geben wird, die empfangenen Dateien vom Zune-Player auf den PC zu übertragen. Denn dies würde den Sharing-Schutz an sich hinfällig machen.

Man kann es also drehen und wenden wie man will: Die Problematik bleibt bestehen, auch wenn die technische Realisierung anders aussieht, als es zunächst erschien. DRM bleibt DRM, ob nun durch Änderungen an den Dateien herbeigeführt oder durch “integrierte” Beschränkungen der Hardware.

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Details zum DRM des Zune-Players

Microsofts Zune-Player ist noch nicht mal auf dem Markt und schon sorgt er für diverse Aufregungen. Zum einen gab es da dieses Plattencover auf den ersten Abbildungen des Zune-Players, zum anderen sind inzwischen Details zum DRM (Digital Rights Management) des Players bekannt geworden und diese stoßen vielen schon im Vorfeld unangenehm auf.

Aber worum geht es überhaupt?

Ein Feature, welches den Zune-Player beispielsweise vom iPod abheben soll ist die Möglichkeit, Freunden drahtlos einen oder mehrere Songs vom eigenen Player aus zu überspielen. Ein nettes Feature mit Schulhoftauglichkeit. Dieses Feature könnte jedoch der Musikindustrie ein Dorn im Auge sein, fördert es doch die Mordkopiererei. Aus diesem Grund hat Microsoft vorgesorgt: Beim senden der Dateien fügt der Zune-Player jedem Song einen speziellen DRM-Layer hinzu, die Songs werden also in ein DRM-Format “eingepackt”. Dieses lässt nicht viel Raum für “Rechte”: Ein weiteres versenden eines so verpackten Songs ist vom Empfängergerät aus nicht möglich, zudem kann das Lied nur 3mal bzw. 3 Tage lang angehört werden (je nachdem, was zuerst eintritt). Danach verweigert der Player jegliches Abspielen des Stückes.

So weit die Technik. Kommen wir nun zur lizenzrechtlichen Seite. Und genau hier wird es problematisch.

Ob die Weitergabe der Songs in dieser Form für die Musikindustrie in Ordnung ist, ist mir im Augenblick relativ egal. Auch ob die Beschränkungen für diese ausreichend sind. Die Probleme liegen an einer ganz anderen Stelle. Wie schreibt Microsoft Zune-Insider Cesar Menendez in seinem Blog:

“There currently isn’t a way to sniff out what you are sending, so we wrap it all up in DRM. We can’t tell if you are sending a song from a known band or your own home recording so we default to the safety of encoding.”

Die Frage lautete: “Ich habe einen Song geschrieben. Er gehört mir. Wie kann es sein, dass er nur 3 mal abgespielt werden kann, wenn ich ihn einem Mädchen geschickt habe, das ich beeindrucken will?”

Genau da liegt der Hase im Pfeffer. Microsoft setzt sich mit diesem Verfahren über Rechte und Lizenzbestimmungen hinweg. Medialoper weist hier auf einen besonders heiklen Punkt hin: Die Verletzung der Creative Commons Lizenzbestimmungen. Wird ein Lied unter CC veröffentlicht, dann gibt es eine klare Regelung: kein DRM! In den FAQ’s wird dies wie folgt erläutert:

What happens if someone tries to protect a CC-licensed work with digital rights management (DRM) tools?

If a person uses DRM tools to restrict any of the rights granted in the license, that person violates the license. All of our licenses prohibit licensees from “distributing the Work with any technological measures that control access or use of the Work in a manner inconsistent with the terms of this LicenseAgreement.”

Die Regeln sind also klar. Und Microsoft verletzt die Bestimmungen mit seiner DRM-Technik im Zune-Player. Daran gibt es nichts zu rütteln. Wie die prozentuale Verteilung zwischen “kommerzieller” Musik und CC-Musik beim Sharing einmal aussehen wird, ist im Augenblick nicht mal ansatzweise abzuschätzen. Aber die Verletzung von Lizenzbestimmungen ist böse, das wurde uns ja nun immer und immer wieder klar gemacht. Und jeder einzelne Fall ist schwerwiegend und führt den Weltuntergang herbei, das wissen wir ja nun alle. Aber auch DAS wissen wir schon lange: Es wird Wasser gepredigt und Wein getrunken…

Update: Inzwischen berichtet auch Golem über das DRM-Problem beim Zune-Player. Auf die Lizenzproblematik geht der Artikel jedoch nicht ein.

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Wertvolle Spartipps

Falschparken “kommt vor” und kostet Geld. Wie man dabei dennoch sparen kann, zeigen die folgenden 2 wertvollen Tipps, die ich da und da gefunden habe.

Tipp 1:

Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten kostet Geld. Zunächst einmal die Gebühr für den Parkschein.

Gegebenenfalls auch noch ein Verwarnungsgeld. Zum Beispiel 25,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 3 Stunden überschreitet.

Oder 10,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wird.

Spartip: Einfach gar keinen Parkschein ins Auto legen; dann kostet es nämlich nur 5,00 Euro.

Tipp 2:

Wenn ein Knöllchen wegen Falschparkens nicht bezahlt wird, weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wird das Verfahren eingestellt. Der Halter trägt dann die Verfahrenskosten. Und die sind überall in Deutschland gleich: 20,60 Euro inklusive Porto. So manches Knöllchen ist da teurer.

Sehr gut in diese Kategorie passt auch der Spartipp Nummer 3, den ich dort gesehen habe:

Rechtsüberholen lohnt sich wieder!
Wieder mal über ‘Linkspenner’ auf der Autobahn geärgert?
Seit der neuen ‘Dränglervorschrift’ sollte man lieber gleich rechts überholen:

Drängeln: 250 EUR, 4 Punkte + 3 Monate Fahrverbot

Rechts überholen: 50EUR und 3 Punkte (200EUR + 1 Punkt gespart!)

Einen weiteren Punkt sparen kann man sogar noch, wenn man statt der rechten Spur die Standspur benutzt:

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens 50EUR + 2 P!!

Da gibts doch sicher noch mehr?! Wie wär es denn in diesem Zusammenhang mal mit einem Bussgeld-Sparkatalog?

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