Abmahnschreiben dürfen nicht veröffentlicht werden?

Aufgrund der „Dringlichkeit“ erging diese Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Wie mir scheint, plant Marcel, gegen diese Verfügung vorzugehen. Ich wünsche mir, dass diese Verfügung für nichtig erklärt wird. Denn gerade in einer Zeit, in der Abmahnungen in so einer Häufigkeit versendet werden, wie es aktuell mal wieder der Fall ist, müssen diese Informationen an die Öffentlichkeit, in vollem Umfang. Welches Persönlichkeitsrecht wird denn bitteschön durch die Veröffentlichung einer Abmahnung verletzt? Doch eher das des Abgemahnten als das des Abmahners. Es sei denn, der Vorgang ist dem Abmahner eigentlich selbst peinlich…

Nachtrag: Einige weiterführende Erläuterung sowie eine kurze Beurteilung des Sachverhalts findet der geneigte Leser im RA-Blog.

Tags: ,