Fotos im Blog: Die nächste Falle (Update)
Angesichts der zahlreichen Abmahnungen rund um Fotos in Blogs in der Vergangenheit sind nicht wenige Blogger dazu übergegangen, Fotos von Stock-Agenturen zu verwenden. Man bezahlt einen kleinen Betrag und kann anschließend das jeweilige Bild in einem eigenen Beitrag verwenden. Je nach Nutzungsbedingungen des Anbieters auch mit einem passenden Vermerk zum Urheber am Bild oder innerhalb des Beitrages.
Aber selbst das Einhalten der Nutzungsbedingungen schützt nicht vor Abmahnung, wie ein aktueller Fall zeigt. Hier hatte die Betreiberin der WebSite ein Foto von Pixelio lizensiert und im Artikel (fast) korrekt den Urheber gekennzeichnet (fast, da der in den Nutzungsbedingungen von Pixelio geforderte Hinweis auf Pixelio fehlte). Dennoch ging der Fotograf gegen die Betreiberin vor, da das Bild nur im Artikel gekennzeichnet war, nicht jedoch in der Artikelübersicht. Laut Landgericht Köln handelt es sich hierbei um verschiedene Verwendungen des Bildes, weshalb bei jeder Verwendung die Hinweise auf den Urheber einzublenden sind. Auch, und das ist das besondere an diesem Fall, wenn ausschließlich das Bild selbst aufgerufen wird.
Um dieser Forderung des LG Köln nachzukommen, müsste der Hinweis auf den Urheber und das Stockfoto-Archiv also direkt im Bild angebracht werden. Was eine Bearbeitung des Bildes erfordert, die nach den Nutzungsbedingungen von Pixelio in dieser Form allerdings nicht zulässig ist, wie RA Schwenke bemerkt:
Übertragen werden folgende Nutzungsarten: – das eingeschränkte Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden wie folgt zu bearbeiten: Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber.
Was mich ganz besonders nervt an diesem Fall ist folgendes: Der Fotograf stellt seine Bilder in einem Stockfoto-Archiv zur Nutzung zur Verfügung. Man kann (nein MUSS) erwarten, dass er die Nutzungsbedingungen von Pixelio ebenso kennt und akzeptiert hat wie es für jeden anderen Nutzer der Fall ist. Akzeptiert er diese Bedingungen, um den Dienst zu nutzen, dann akzeptiert er sie als Ganzes und nicht nur die Rosinen im Kuchen, die ihm gefallen. Er hat sich also vorab mit den gegebenen Bedingungen einverstanden erklärt und somit ergibt sich nach gesundem Menschenverstand für ihn keinerlei Grund zu einer Abmahnung. Im Gegenteil hätte hier meiner Meinung nach maximal Pixelio Grund zum meckern gehabt, da der Hinweis auf Pixelio fehlte.
Es zeigt sich allerdings, dass gesunder Menschenverstand und das Rechtsverständnis der meisten wieder einmal überhaupt nichts mit dem zu tun haben, was Gerichte entscheiden. Insofern ergibt sich daraus der Schluss, in Zukunft also auch noch Stockfotos zu meiden, um halbwegs sicher vor Abmahnungen zu sein. Zumindest nach aktuellem Stand.
Update: Pixelio hat zu diesem Urteil eine Stellungnahme veröffentlicht. Beachtenswert ist unter anderem der letzte Satz:
Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat.
Angemessene Reaktion, wie ich finde.