Shoppero und das Urheberrecht (Update)
Shoppero bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, mittels eines Bookmarklets auf “interessante Produkte aufmerksam zu machen“. Wie funktioniert nun das Ganze?
Wenn du nun beim Surfen ein interessantes Produkt findest und darüber schreiben möchtest, klickst du einfach auf das shoppero Bookmarklet und wir scannen die Website nach Bildern, der URL, dem Titel und tragen dies automatisch in die Empfehlung ein. Du musst nur noch deine Empfehlung schreiben. Das war es!
Bilder anderer Webseiten werden also automatisch in eine Empfehlung eingetragen. Nehmen wir also (nur als Beispiel) eine relativ bekannte Kochbuchseite, klicken dort auf das Bookmarklet und wir erhalten eine Empfehlung inklusive eines urheberrechtlich geschützten Fotos, die dann auf Shoppero gespeichert wird. Ich nenne so etwas praktisch, das ist ein richtig schicker Abmahnungsgenerator. Besonders nützlich für abmahnungswütige Webmaster: Durch die Aufnahme der URL in die Empfehlung bekommt er einen Backlink, der ihn recht schnell auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam macht.
Wie verhält es sich in diesem Fall eigentlich mit der Haftung? Wer wird abgemahnt? Shoppero oder der Nutzer, der die Empfehlung eingestellt hat? Wie steht es denn in den AGBs?
§ 9 Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer ist für den Inhalt seiner Anmeldung und für die Inhalte, die er in die Datenbank des Betreibers einstellt, allein verantwortlich.
…
(3) Der Nutzer verpflichtet sich, den Betreiber schadlos von jeglicher Art von Klagen, Schäden, Verlusten oder Forderungen zu halten, die durch seine Anmeldung und/oder Teilnahme an diesem Service entstehen könnten, sofern diese Schäden nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Betreibers, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer, den Betreiber von jeglicher Haftung und von allen Verpflichtungen, Aufwendungen und Ansprüchen, die sich aus Schäden wegen übler Nachrede, Beleidigung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder von gewerblichen Schutzrechten und wegen der Verletzung von Immaterialgütern oder sonstiger Rechte ergeben, freizustellen.
Nun bin ich kein Rechtsanwalt, aber ist es tatsächlich so einfach, die Betreiber von sämtlicher Haftung frei zu sprechen? Meiner Meinung nach nicht (und dabei lasse ich jetzt das Thema Forenhaftung etc. außen vor). Durch die automatisierte Einbindung der Bilder in die Empfehlung bewegt sich Shoppero meiner Meinung nach rechtlich auf verdammt dünnem Eis. Die Bilder werden in diesem Fall nicht durch die Nutzer eingestellt, sondern durch Shoppero selbst. Dadurch greift der Haftungsausschluss nicht und eigentlich sollte der Nutzer damit bei einer möglichen Abmahnung außen vor bleiben. Ich fürchte allerdings, dass es hierfür in gar nicht all zu ferner Zukunft die ersten Rechtsstreitigkeiten geben wird, die das explizit klären müssen…
Update: Natürlich musste ich das Bookmarklet nun auch einmal ausprobieren, auch und vor allem aufgrund des Hinweises von Malte in den Kommentaren. Und es verhält sich tatsächlich so: Dem Nutzer, der eine Empfehlung einstellen möchte, werden sämtliche auf dieser Seite befindlichen Bilder in einer Auswahl präsentiert und der Nutzer wählt aktiv das darzustellende Bild.

(die eingebundenen Bilder habe ich, auch wenn es sich hier um ein zulässiges Bildzitat handelt, unkenntlich gemacht)
Nun, tatsächlich wählt also der Nutzer das einzubindende Bild selbst aus und ist damit (wahrscheinlich) der Verursacher einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Das mindeste, was ich so einem Fall allerdings erwarten würde, wäre allerdings ein deutlicher Hinweis darauf, dass es rechtlich ein großes Problem darstellt, wenn man einfach ein x-beliebiges Bild aus einer WebSite schnappt und auf einer anderen Seite einbindet. Abmahnung gab es in der Vergangenheit auch für Produktfotos, vor allem und in erster Linie bei eBay-Nutzern. Und so sehe ich es schon ganz deutlich vor mir, dass sich diverse Anwälte in Kürze auf Shoppero konzentrieren werden, um dort die Listen nach Urheberrechtsverletzungen abzugrasen.
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Wieso wird, wenn der Nutzer ein Bookmarklet klickt, das Bild automatisch eingestellt? Da ist doch vorher das Klicken des Nutzers und danach das Abspeichern der Empfehlung durch den Nutzer.
Twitter: XSized
sagte am 05.05.2007 um 10:41
Wählt der Nutzer AKTIV das Bild aus oder wird die Seite gescannt und das Bild AUTOMATISCH eingebunden?
Natürlich muss der Nutzer zuvor auf das Bookmarklet klicken und dann auch speichern. Juristisch wird das am Ende allerdings wahrscheinlich auf Haarspalterei hinauslaufen. Meiner Meinung nach wird mit dieser Funktion unbedarften Nutzern suggeriert, das mit dem Bild ginge so schon in Ordnung…
der agb-passus ergibt sich aber auch aus der tatsache, dass der content dem user gehört und nicht uns.
§12, (3) Der Nutzer ist alleiniger Urheber der von ihm eingestellten Inhalte. Irgendwelche Verwertungsrechte an den Inhalten gehen mit Beendigung des Vertrages nicht auf den Betreiber über. Der Betreiber ist ausschließlich während der Laufzeit des Vertrages berechtigt, aber zu keiner Zeit verpflichtet, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte zu veröffentlichen.
Twitter: XSized
sagte am 05.05.2007 um 11:34
@Nico: Das ist mir durchaus aufgefallen, täuscht mich im Augenblick aber nicht über die oben angesprochene rechtliche Problematik hinweg.
Ob sich im Ernstfall die Regelung bezüglich Haftung tatsächlich so einfach gestaltet, wie Ihr Euch das vorstellt, möchte ich im Augenblick bezweifeln…