Kippt die Vorratsdatenspeicherung?

Der Bundesgerichtshof hat nun in letzter Instanz das Urteil bestätigt: T-Online darf keine Internet-Verbindungsdaten speichern!

Dieses Urteil gilt aktuell nur für den Kläger, andere Internetnutzer sind derzeit (noch) nicht betroffen. Wer verhinden will, dass seine persönlichen Verbindungsdaten gespeichert werden, müsste selbst klagen. Mit diesem Urteil im Rücken ist das allerdings (theoretisch) ein Klacks… Zunächst sollte man jedoch, wie hier beschrieben, T-Online oder einen beliebigen anderen Internetprovider zur freiwilligen Einstellung der Speicherung auffordern. Kommt der Anbieter dieser Aufforderung nicht nach – klagen.

Dieses Urteil ist für mich vor allem in Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung interessant. Denn ganz offensichtlich widerspricht diese Maßnahme der aktuellen Gesetzeslage. Natürlich, das wussten wir schon lange, nun gibt es aber eine höchtsrichterliche Bestätigung. Und mit dieser im Rücken könnte nun vielleicht die Einführung der Speicherung von Verbindungsdaten zu kippen sein.

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Zweierlei Maß für Datenschutz

Bei der FAZ lese ich gerade über die Tatsache, dass Ermittlungsbehörden selbst für die Ermittlungen in Mordfällen keine Daten von Toll Collect erhalten, selbst wenn diese für die Ermittlung entscheidende Hinweise beinhalten. Der Datenschutz verhindert den Zugriff auf die Daten und Änderungswünsche an diesen Richtlinien werden umgehend von den Datenschützern torpediert.

Während des Lesens kam mir unwillkürlich der Vergleich mit den bekannten Fällen der Herausgabe von Daten durch Internetprovider sowie der Voratsdatenspeicherung für Verbindungsdaten in den Sinn. Während Toll Collect erfolgreich Zugriffe auf die gespeicherten Daten verhindern und abwehren kann, kann jeder Internetprovider zur Herausgabe von Verbindungsdaten gezwungen werden, nur weil ein Nutzer beispielsweise durch Sharing irgendwelcher MP3-Dateien aufgefallen ist.

Warum gibt es hier so offensichtlich zweierlei Maß für die Datenschutzbestimmungen?

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