Oralsex erhöht Krebsrisiko

Na, das ist doch mal eine Schlagzeile, oder?

Dachten sich die Chefredakteure diverser Zeitungen und Zeitschriften auch, deshalb konnte man Überschriften wie „Oralsex erhöht Risiko für Krebs“ oder „Studie bringt Oralsex mit Rachenkrebs in Verbindung“ in dicken Buchstaben lesen. Es wird sogar davon berichtet, dass man nach lediglich 5 mal Oralsex ein um 250 höheres Risiko zu tragen hätte, an Mund- oder Rachenkrebs zu erkranken. Autsch! Das sind bei nur 20 mal schon 1000%!!! Huch, ich werde bald sterben… Und meine Freundin erst…ohweh…

Stopp!

Alles halb so wild, SPON klärt auf. Zum einen wurde die Studie, auf die sich diese Schlagzeilen beziehen, an einer wirklich winzigen Personengruppe durchgeführt. Repräsentativ ist etwas anderes. Zudem erkennt der interessierte Leser des Artikels: Oralsex kann zu einer Übertragung von HPV-Viren führen. Das ist soweit richtig. Auch richtig: es können „einige Fälle“ von Mund- und Rachenkrebs auf eben diesen Virus zurückgeführt werden. OK. Aber: Schätzungen zufolge waren ca. 60 Prozent der Gesamtbevölkerung bereits einmal mit diesem Virus infiziert und tragen nun Antikörper in sich. Weiterhin sind gerade die erschreckenden prozentualen Angaben mit Vorsicht zu genießen, der SPON-Artikel beschreibt das recht gut anhand echter Zahlen.

Insofern: Mal wieder alles nur Panikmache. Es fällt eben verdammt schwer angesichts solch eines Themas, der Versuchung einer derart schockierenden Schlagzeile zu widerstehen. Ging mir ja ähnlich 😉

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Mark Medlock gewinnt DSDS

Nun, damit hat wenigstens mal jemand bei DSDS gewonnen, der singen kann. Meine Meinung jedenfalls. Ob ihn das zum Superstar mach, keine Ahnung. Sein Siegersong „Now Or Never“ wird sicherlich ganz weit oben in den Charts landen, genügend Fans hat er ja offensichtlich. Wie es danach aussehen wird, wird sich zeigen. Wirklich gehalten hat sich bislang eigentlich noch keiner der „Superstars“.

Martin Stosch hatte keine Chance, auch wenn sicherlich abertausende kleine Mädchen extra lange wach geblieben sind. Aber eigentlich war auch das schon vorher klar…

So, genug davon, es gibt wichtigere Themen. 😉

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Noch einmal: Urheberrechte bei Shoppero

Ein weiterer Gedanke zum Thema Urheberrechte bei Shoppero drängte sich mir eben noch auf: Was passiert eigentlich genau mit diesen Adgets?

Nehmen Sie einfach eine oder mehrere Produktempfehlungen, oder am Besten gleich eine der Listen und basteln Sie sich daraus eines dieser neumodischen Adgets zusammen. Sie erhalten dann ein Stück Code, den sie an beliebiger Stelle veröffentlichen können, sei es im Blog, in Foren und in anderen Social Networks.

adget.pngWenn ich das jetzt richtig deute, schnappe ich mir als Webmaster/Blogger also eine beliebige Empfehlungsliste und pappe sie mir mittels Adget auf meine Seite. Und dann werden mit schöner Regelmäßigkeit Produktempfehlungen mit dem Foto des Produktes auf meiner Seite eingeblendet?

Bumm! Die nächste Abmahnfalle!

Die Urheberrechtsverletzung geschieht schließlich auf der eigenen Webseite (wir erinnern uns an die Abmahnung wegen eines unterschrittenen Buchpreises in einem Amazon Shop eines Bloggers), also haftet der Betreiber. Auch wenn der das Bild gar nicht mittels einer Empfehlung eingebunden hat, sondern nur auf eine Liste zurückgreift. Für diese Person ist überhaupt nicht nachvollziehbar, ob die Bilder einfach irgendwo geklaut wurden oder wirklich verwendet werden dürfen.

Ganz ehrlich: Das Ding ist mir viel zu heiß, meine Meinung ist: Besser die Finger davon lassen!

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Shoppero und das Urheberrecht (Update)

Shoppero bietet seinen Nutzern die Möglichkeit, mittels eines Bookmarklets auf „interessante Produkte aufmerksam zu machen„. Wie funktioniert nun das Ganze?

Wenn du nun beim Surfen ein interessantes Produkt findest und darüber schreiben möchtest, klickst du einfach auf das shoppero Bookmarklet und wir scannen die Website nach Bildern, der URL, dem Titel und tragen dies automatisch in die Empfehlung ein. Du musst nur noch deine Empfehlung schreiben. Das war es!

Bilder anderer Webseiten werden also automatisch in eine Empfehlung eingetragen. Nehmen wir also (nur als Beispiel) eine relativ bekannte Kochbuchseite, klicken dort auf das Bookmarklet und wir erhalten eine Empfehlung inklusive eines urheberrechtlich geschützten Fotos, die dann auf Shoppero gespeichert wird. Ich nenne so etwas praktisch, das ist ein richtig schicker Abmahnungsgenerator. Besonders nützlich für abmahnungswütige Webmaster: Durch die Aufnahme der URL in die Empfehlung bekommt er einen Backlink, der ihn recht schnell auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam macht.

Wie verhält es sich in diesem Fall eigentlich mit der Haftung? Wer wird abgemahnt? Shoppero oder der Nutzer, der die Empfehlung eingestellt hat? Wie steht es denn in den AGBs?

§ 9 Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer ist für den Inhalt seiner Anmeldung und für die Inhalte, die er in die Datenbank des Betreibers einstellt, allein verantwortlich.

(3) Der Nutzer verpflichtet sich, den Betreiber schadlos von jeglicher Art von Klagen, Schäden, Verlusten oder Forderungen zu halten, die durch seine Anmeldung und/oder Teilnahme an diesem Service entstehen könnten, sofern diese Schäden nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Betreibers, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Insbesondere verpflichtet sich der Nutzer, den Betreiber von jeglicher Haftung und von allen Verpflichtungen, Aufwendungen und Ansprüchen, die sich aus Schäden wegen übler Nachrede, Beleidigung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder von gewerblichen Schutzrechten und wegen der Verletzung von Immaterialgütern oder sonstiger Rechte ergeben, freizustellen.

Nun bin ich kein Rechtsanwalt, aber ist es tatsächlich so einfach, die Betreiber von sämtlicher Haftung frei zu sprechen? Meiner Meinung nach nicht (und dabei lasse ich jetzt das Thema Forenhaftung etc. außen vor). Durch die automatisierte Einbindung der Bilder in die Empfehlung bewegt sich Shoppero meiner Meinung nach rechtlich auf verdammt dünnem Eis. Die Bilder werden in diesem Fall nicht durch die Nutzer eingestellt, sondern durch Shoppero selbst. Dadurch greift der Haftungsausschluss nicht und eigentlich sollte der Nutzer damit bei einer möglichen Abmahnung außen vor bleiben. Ich fürchte allerdings, dass es hierfür in gar nicht all zu ferner Zukunft die ersten Rechtsstreitigkeiten geben wird, die das explizit klären müssen…

Update: Natürlich musste ich das Bookmarklet nun auch einmal ausprobieren, auch und vor allem aufgrund des Hinweises von Malte in den Kommentaren. Und es verhält sich tatsächlich so: Dem Nutzer, der eine Empfehlung einstellen möchte, werden sämtliche auf dieser Seite befindlichen Bilder in einer Auswahl präsentiert und der Nutzer wählt aktiv das darzustellende Bild.

shoppero2.png

(die eingebundenen Bilder habe ich, auch wenn es sich hier um ein zulässiges Bildzitat handelt, unkenntlich gemacht)

Nun, tatsächlich wählt also der Nutzer das einzubindende Bild selbst aus und ist damit (wahrscheinlich) der Verursacher einer möglichen Urheberrechtsverletzung. Das mindeste, was ich so einem Fall allerdings erwarten würde, wäre allerdings ein deutlicher Hinweis darauf, dass es rechtlich ein großes Problem darstellt, wenn man einfach ein x-beliebiges Bild aus einer WebSite schnappt und auf einer anderen Seite einbindet. Abmahnung gab es in der Vergangenheit auch für Produktfotos, vor allem und in erster Linie bei eBay-Nutzern. Und so sehe ich es schon ganz deutlich vor mir, dass sich diverse Anwälte in Kürze auf Shoppero konzentrieren werden, um dort die Listen nach Urheberrechtsverletzungen abzugrasen.

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