Weitere Informationen zum Heise-Urteil findet man (neben vilen weiteren Quellen) auch bei fixmbr. Ein recht empfehlenswerter Beitrag, allerdings störte mich dort ein klein wenig der Absatz, der Heise-Verlag würde ein ganz klein wenig die Tatsachen verdrehen und sich selbst als armes Opfer hinstellen (sorry falls die eigentliche Aussage nicht so gemeint war, es liest sich aber so).
Die Problematik ergibt sich für mich aus der Formulierung das Landgerichts Hamburg in der Urteilsbegründung:
Wenn die Antragsgegnerin ein Unternehmen betreibt – und das Bereithalten von lntemetforen stellt eine solche Form untemehmerischen Betriebs dar -, das in großer Zahl Einträge über solche Foren verbreitet, muss sie ihr Unternehmen daher so einrichten, dass sie mit ihren sachlichen und personellen Ressourcen auch in der Lage ist, diesen Geschäftsbetrieb zubeherrschen.
Heisst im Klartext: Wer ein Forum betreibt, handelt geschäftsmässig (Hervorhebung durch mich).
Zudem begründet man beim Landgericht Hamburg das Urteil wie folgt:
Wenn die Zahl der Foren und die Zahl der Einträge so groß ist, dass die Antragsgegnerin nicht Über genügend Personal oder genügend technische Mittel verfügt, um diese Einträge vor ihrer Freischaltung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen, dann muss sie entweder ihre Mittel vergrößern oder den Umfang ihres Betriebes – etwa durch Verkleinerung der Zahl der Foren oder Limitierung der Zahl der Einträge -beschränken.
Dies widerspricht einer Entscheidung des BGH 11.3.2004 in dem dieser klarstellt, dass es einem Unternehmen
nicht zuzumuten [ist], jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen“.
Eine weitere Pflicht,
Vorsorge [zu] treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen] kommt,
sah der BGH nur, weil die Beklagte an den über die Internetplattform getätigten Geschäften
durch die ihr geschuldete Provision […] beteiligt
war.
Generell setze eine Haftung als Störer im Sinne von § 1004 BGB voraus,
daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche [Verletzung] zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Das BGH ist also offensichtlich nicht der Meinung, dass ein “Unternehmen” einfach mehr Personal einstellen sollte, um einen Missbrauch einer solchen Platform bereits im Vorfeld zu unterbinden. Es stellt dies im Gegenteil als unzumutbar dar.
Mehr dazu findet sich in den Kommentaren zu dem Beitrag auf fixmbr, einfach weil ich meinen Senf dazu loswerden wollte 😉 Die kleine Diskussion ist aber garnichts im Vergleich zu dem, was sich heute im Heise-Forum abspielt.