Impressumspflicht für Plakate

Einfach mal beim Udo Vetter nachlesen. Wäre der Lacher des Tages geworden, wenn es nicht so traurig wäre.

Ich habe einen ähnlichen Verdacht, wie es dort schon jemand in den Kommentaren anmerkte:

„Die Methode scheint so langsam zum Trend zu werden: Man verknackt oder verklagt jemanden wegen irgendwelchen fadenscheinigen Mist, der jede nähere Betrachtung überhaupt nicht standhält. Natürlich fliegt der Kram bei der ersten offiziellen Anhörung oder Verhandlung in sich zusammen, aber bis dahin hat derjenige erstmal jede Menge Umstände und Ärger. …“

Der Eindruck entsteht so langsam wirklich.

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Muss SPAM angenommen werden?

Bislang war ich immer der Meinung, SPAM-Mails wie folgt behandeln zu können: Wird ein versendender Mailserver via XBL- bzw. SBL-Datenbank als „spamfreundlich“ geführt, wird die Annahme der Mail verweigert und gut ist. Wird eine Mail jedoch angenommen, muss dem Empfänger zumindest die Möglichkeit gegeben werden, selbst entscheiden zu können, ob es sich hierbei um Spam handelt. Die Mail darf auch nach einer Inhaltsanalyse nicht gelöscht werden sondern wird entweder als Spam markiert oder aber in eine spezielle Quarantäne verschoben und der Empfänger wird einmal täglich über die derart behandelten Mails informiert. Anschließend kann er selbst entscheiden, ob er die Mails erhalten möchte oder ob sie tatsächlich in den Müll wandern sollen.

Dieses Vorgehen scheint so nicht ganz korrekt zu sein, glaubt man dem LG Lüneburg. Im Heise-Forum fand ich dank Lawblog folgenden Bericht eines Nutzers:

„… Uns wurde eine einstweilige Verfuegung ausgehaendigt die uns zwingt erwiesenen SPAM eines Spammers anzunehmen. Das LG Lüneburg hat die Verfügung gerade bestätigt! Richtig! LG Lüneburg ist der Meinung das die Verwendung einer SBL wettbewerbswidrig sei und verlangt das der Provider (wir) jede einzelne Mail prüft (durch den Inhalt). Auch der Hinweis auf das Postgeheimnis, das Telemediengesetz bzw. das TKG konnte das Gericht nicht zur Vernunft bringen. Ergo gilt seit letzter Woche: Nimmt man Spam nicht an bzw benutzt man eine SBL, wird man vor deutschen Gerichten wahrscheinlich erfolgreich abgemahnt bzw erhaelt man eine einstweilige Verfuegung. Stellt man die SPAM Mail dem Kunden zu und ignoriert seine Beschwerden ist man regresspflichtig gegenueber dem Kunden.“

Sicherlich ist die Spam-Behandlung in einem Unternehmen ein wenig anders zu betrachten als bei einem Internetprovider. Dennoch erschreckt mich die Tatsache, dass die Verwendung einer SBL als wettbewerbswidrig angesehen wird und zugleich gefordert wird, eine Entscheidung über den Spam-Gehalt einer Mail anhand des Inhaltes zu treffen. Einerseits ist bekannt, wie zuverlässig Inhaltsanalysen tatsächlich sind. Ich denke dabei immer an einen Kunden, der Mails aus einer Niederlassung in Österreich regelmäßig aus dem Spam-Ordner fischen durfte bis er feststellte, dass sie dort aufgrund der Anschrift „Wiener Landstraße“ landeten, den amerikanischen Wortlisten sei Dank… Andererseits widerspricht diese vom LG Lüneburg geforderte Vorgehensweise komplett der bislang allgemein als korrekt angesehenen.

Ich weiß keine Details zu dem oben beschrieben Fall, abgesehen von dem, was da steht. Insofern kann ich mir kein abschließendes Urteil erlauben. Es erscheint mir allerdings bedenklich, dass hier eine Inhaltsprüfung vorgeschrieben wird, die meiner Meinung nach rechtlich bedenklich ist und zudem technisch nicht wirklich vernünftig realisierbar ist. Wie soll eine Contentanalyse feststellen können, ob die Erwähnung von verschiedenen Medikamenten in einer Mail Spam ist oder vielleicht doch zur Kommunikation zwischen Arzt und einem Patienten gehören?

Mal schauen, ob sich weitere Details zu diesem Fall auftreiben lassen. Ich hoffe aber, dass sich die Auffassung des LG Lüneburgs nicht etablieren wird, denn dann sehe ich schwarz für die meisten Antispam-Lösungen.

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eBay: Manchmal trifft es die richtigen

Abmahnungen für eBay-Händler sind inzwischen eher Alltag als Ausnahme. Nicht nur gewerbliche Powerseller sind davon betroffen, sondern auch Privatleute erwischt es immer wieder, die ihre Schränke entrümpeln und die überflüssigen Teile per eBay absetzen möchten. „Selbst schuld, wenn man da verkauft“ höre ich immer häufiger, wenn man mal auf solche Dinge zu sprechen kommt.

Wir wissen natürlich alle, was die Ursachen für diese Praxis sind: übertrieben komplizierte gesetzliche Bestimmungen, die Otto-Normal-Deutscher gerade mal ansatzweise begreift, Regelungen, die mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar sind (ab 10 eingestellten Artikeln pro Monat ist man Kleingewerbetreibender) usw. usf. Und selbst wenn man glaubt, dem Recht Genüge getan zu haben und beispielsweise den Mustertext des Bundesjustizministeriums zur Widerrufsbelehrung nutzt, wird man spätestens vor Gericht erfahren, dass man nicht genug getan hat. Klare Ansage der Richter in solch einem Fall: Die Belehrung ist rechtswidrig, besser man hätte sich von einem Juristen beraten lassen.

Jetzt zeigt sich jedoch, dass auch Juristen mit den rechtlichen Bestimmungen nicht so ganz zurecht kommen und das Gesetzeschaos nicht durchschauen. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg versuchte nämlich, durch den Verkauf von beschlagnahmten Diebesgut bei eBay den einen oder anderen Euro in die Staatskassen zu spülen. Und wurde prompt abgemahnt. Glück für die Staatsanwaltschaft, dass die Abmahnungen in erster Linie eine Protestaktion von Juristen des Verbands der Internet-Händler war, die damit überdeutlich auf die wirre Rechtslage hinweisen wollten. Statt die Unterlassungserklärung abzugeben, bettelt man um Gnade und begründet das „Versehen“ damit, erstmalig via eBay verkauft zu haben und mit den besonderen Bestimmungen nicht vertraut zu sein.

Diese Methode könnte man sich merken wenn man nicht genau wüsste, bei „richtigen“ Abmahnanwälten damit gegen die Wand zu laufen. Schade eigentlich, dass es nur ein Form von Protest war, bewirken kann man wohl nur dann etwas, wenn die richtigen Personen genau so unter ihren Gesetzestexten zu leiden hätten wie jeder andere auch… Sicherlich ist die Idee hinter diesen Gesetzen wie so oft nicht verkehrt, letztlich geht es um die Rechte der Verbraucher. Was aber am Ende dabei herausgekommen ist, kann man selbst mit extrem viel Alkohol im Kopf gutem Willen wirklich nicht als Glanzleistung bezeichnen. In Kombination mit dem deutschen Abmahnrecht sind diese Gesetze in meinen Augen enorm gefährlich.

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Muster-Widerrufsbelehrung bei eBay

In den Kommentaren zu meinem letzten Artikel über eBay hatte ich noch gefragt, weshalb eBay Widerrufsbelehrungen und all die Informationen, die laut Gesetz in Deutschland von jedem Händler veröffentlicht werden müssen, nicht einfach automatisch an jede Auktion anhängt. Auch wenn manche von der Politik zusammengesponnenen Anforderungen in meinen Augen überflüssig oder gar lächerlich sind, die Missachtung kann teuer werden, und wenn „nur“ ein Mitbewerber abmahnt.

Inzwischen hat eBay nun eine „Muster-Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Waren über den eBay-Marktplatz“ ausarbeiten lassen und stellt sie zur Nutzung zur Verfügung. Ein erster Schritt, um der Kritik ein wenig aus dem Weg zu gehen, aber sicherlich für viele nützlich und sinnvoll. Wer kann schon direkt einen Anwalt beauftragen, um solch ein Pamphlet auszuarbeiten.

Nach wie vor unverständlich ist mir jedoch, weshalb es keine offizielle deutsche Widerrufsbelehrung gibt. Eine, die wirklich wasserfest ist und auf die man sich bei Einhaltung der Bedingungen auch als Händler immer berufen kann. Dann würde eBay auch der explizite Haftungsausschluss bei Verwendung dieser Vorlage erspart bleiben.

via law blog

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