Schwachsinn Leistungsschutzrecht

Die Bundesregierung hat gestern den dritten Entwurf für ein neu einzuführendes Leistungsschutzrecht beschlossen. Damit ist die Lex Google noch nicht Gesetz, aber ein erster Schritt wurde getan. Stefan Niggemeier zerpflückt in seinem Blogeintrag noch einmal sehr ausführlich die Scheinargumente für ein Leistungsschutzrecht.

Der neue Entwurf soll nun ganz speziell auf Suchmaschinen zielen, ein Passus lautet nun:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

Damit will man nun uns Blogger beruhigen, denn der erste Entwurf enthielt noch den Wortlaut:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nichtgewerbliche Zwecke.“

und sorgte unter anderem auch deshalb dafür, dass der Entwurf öffentlich zerpflückt wurde.

Besser macht es die geänderte Passage nun aber auch nicht. Vielmehr ist man nun bemüht, diejenigen aus der Schusslinie zu bringen, die den Entwurf am stärksten kritisiert haben. Und versucht zu verdrängen, dass das gar nicht der einzige und allein entscheidende Grund dafür war, dass der Entwurf so viel Kritik geerntet hat und schlicht als Unsinn eingestuft wurde.

Was ist denn das Ziel dieses Gesetzes? Die Verlage möchten ein ordentliches Stück von dem Kuchen abbekommen, den bspw. (oder besser: vor allem) Google an Werbeeinnahmen erwirtschaftet, die unter andere durch die Einblendung von Werbung bei der Google-Suche in die Kassen fließen. Wo unter anderem auch Links zu Inhalten der Verlage erscheinen.

Es wird argumentiert: Googles Geschäftsmodell basiert allein darauf, die Arbeit anderer kostenlos zu nutzen, um selbst Geld zu verdienen. Und davon soll Google nun ordentlich etwas abgeben, schließlich profitiere Google ja davon, indem es die Inhalte der Verlage kostenlos anbietet.

Das ist natürlich in vielerlei Hinsicht Schwachsinn, um es einmal ganz sanft zu formulieren. Google bietet keine Inhalte an, weder in der Suche noch in den News. Google blendet kurze Snippets ein, die einen Überblick über den Inhalt geben sollen und so dem Nutzer ermöglichen zu erkennen, ob ein Suchergebnis möglicherweise den gewünschten Inhalt liefern könnte. Dieses Snippet ist aber der Stein des Anstoßes und wird nun von den Verlagen als „Unerlaubte Verwendung der Inhalte“ interpretiert.

Interessant dabei ist aber, dass die Verlage nun auf ihren Seiten bewusst dafür sorgen, dass die Snippets mit Inhalten gefüllt werden. Man betreibt also einen gewissen Aufwand, um genau das mit mehr oder wenigen sinnvollen Inhalten zu befüllen, was einem ein Dorn im Auge ist. Google nutzt für die Darstellung der Snippets bevorzugt Inhalte der Meta-Description. Existiert diese nicht, wird ein Ausschnitt aus dem eigentlichen Inhalt eingeblendet. Wenn man es wünscht.

Das ist das entscheidende: Man kann mit minimalem Aufwand dafür sorgen, dass in den Suchergebnissen keine Snippets aus der eigenen Seite angezeigt werden. Um das beispielsweise in den Google News zu unterdrücken, muss lediglich ein kurzer Eintrag im Header der Seite auftauchen:

<meta name="googlebot-news" content="nosnippet">

Schon wird für diese Seite lediglich die Überschrift in den Suchergebnissen angezeigt. Ganz abschalten ließe sich die Indexierung ohnehin, zum Beispiel mittels robots.txt oder ebenfalls durch entsprechende Meta-Tags. Und hier wird nun von verschiedenen Befürwortern des Leistungsschutzrechts argumentiert: Es kann nicht sein, dass man Maßnahmen ergreifen muss um Google daran zu hindern, sich unrechtmäßig an den Inhalten der Verlage zu bereichern.

Dieses Argument ist aber keins. Einerseits, weil dieser Aufwand vollkommen zu vernachlässigen wäre und von jedem Anfänger binnen Sekunden erledigt und auch nur ein einziges Mal zu erbringen wäre. Andererseits, weil im Gegenteil von den Verlagen bewusst ein weitaus höherer Aufwand betrieben wird, um besser positioniert und mit optimalen Snippets in den Suchergebnissen aufzutauchen.

Als Beispiel dafür habe ich mir mal eine x-beliebige Seite aus der Online-Ausgabe der Bild heraus gegriffen und in den Quellcode geschaut. Und finde hier neben diversen weiteren Einträgen die oben angesprochene Meta-Description:

<meta name="description" content="Zerrissener Anorak,ungewaschene Haare: Wer spielt den Penner, der für „Notruf Hafenkante“ vor der Kamera steht? Es ist Deutschlands berühmtester Auswanderer. " />

Hier wurde also dafür gesorgt, dass in den Suchergebnissen ein ganz bestimmter Inhalt angezeigt wird. Und so sieht das dann aus, wenn man die Seite in den Suchergebnissen findet:

Bild liefert als ganz bewusst bestimmte Inhalte an Google in einer bestimmten Form und möchte dann genau dafür von Google bezahlt werden, weil Google diese Inhalte unrechtmäßig nutzt. Eine wahnsinnig spannende Argumentationskette wie ich finde. Vergleichbar wäre das für mich beispielsweise damit, dass ein Hotel in einer Stadt einem Taxifahrer auf die Seite nimmt und sagt: Pass mal auf, wenn Du jemanden am Bahnhof aufsammelst und derjenige ein Hotel sucht, dann erkläre ihm, dass wir die günstigsten der Stadt sind und zudem noch die besten Betten, das beste Frühstück und den besten Service haben. Mit exakt diesen Worten. Und wenn Du diese Person dann in unser Hotel bringst, gibst Du uns 10% Deiner Einnahmen ab.

Irrsinnige Vorstellung? Stimmt. Aber exakt das ist die Logik hinter dem Leistungsschutzrecht.

Ganz abgesehen von der Tatsache, dass niemand Google dazu zwingen kann, Seiten in den Index aufzunehmen (oder sie dort zu belassen), für deren Verbleib Google dann zahlen müsste, ist die komplette Argumentation für das Leistungsschutzrecht auf den ersten Blick sofort als Unsinn erkennbar. Es geht nicht darum, Leistungen zu schützen, es geht nicht darum, Gesetzeslücken zu stopfen. Es geht den Verlagen allein darum, mit minimalem Aufwand mehr Geld abzuschöpfen. Und wenn es eben dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, dann muss eine geschaffen werden. Mit Rechtmäßigkeit hatte das niemals etwas zu tun, es werden auch keine Ungerechtigkeiten aus der Welt geschafft, sondern überhaupt erst erschaffen.

Die Verlage haben in der Vergangenheit rege Gebrauch von der Möglichkeit einer recht komfortablen kostenlosen Werbung für ihre Erzeugnisse gemacht und davon profitiert. Denn nichts anderes ist eine ordentliche Positionierung in den Suchergebnissen von Google: kostenlose Werbung, die unter Umständen sehr viele Kunden/Besucher auf die eigenen Seiten spült. Mit dem Leistungsschutzrecht wird man sich dieser Möglichkeit wahrscheinlich berauben. Denn ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Google Seiten listen wird, für deren Listung sie zu zahlen haben. Somit scheint für mich der Verlierer dieses Gesetzes schon jetzt fest zu stehen. Und ich würde es auch nicht bedauern. Unter anderem auch deshalb.

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Getty Images mahnt Bloggerin für Avatar eines Kommentators ab

Oh, Getty Images mal wieder. In der Vergangenheit sind sie mir ja schon etwas komisch aufgefallen, nun schickt man einer Bloggerin eine Rechnung über 1076,25€. Weil, haltet Euch fest, ein Kommentator als Avatarbild (via Gravatar) ein Foto verwendet hat, welches Getty Images lizenziert hat. Ein AVATARBILD! Eines Kommentators!

 

Andrea schreibt:

„… in einem 8-seitigen Schreiben legte mir Getty Images dar, ich habe ein von Ihnen lizenziertes Bild, ohne die Rechte dafür erworben zu haben, in meinem Blog verwendet.
Für diese Verwendung hätten sie gerne 875 € plus 201,25 @ irische Mehrwertsteuer macht zusammen 1076,25 €.

Der Beweis, ein Screenshot meines Blogs bzw. ein Screenshot von dem sie behaupteten, er sei von meinem Blog. Leider war das Ganze nämlich so verpixelt, dass ich gerade mal vage ahnen konnte, dass es mitnichten um eine Verwendung eines Fotos durch mich in einem Blogpost handelte, sondern um den Avatar eines Kommentators. Nebendran war das Bild gedruckt um das es ging, ein süßes Kätzchen.“

Die eine Sache ist: für Kommentare ist sie zunächst natürlich nicht haftbar zu machen, wie ihr Anwalt ihr zu ihrer Beruhigung inzwischen mitgeteilt hat. Die andere Sache: Getty Images bzw. deren Rechtsabteilung sollte das wissen. Sehr genau sogar. Ist ja nicht das erste Mal, dass sie mit eigenartigen Rechnungen auffallen und man sollte meinen, sie lernen dazu. Scheint allerdings nicht der Fall zu sein. Bzw. wirkt nach wie vor auf mich wie gewollt…

Die Rechtslage ist klar und das hat ihr Anwalt ihr auch bestätigt. Soweit gut. Dumm nur, dass sie nun zumindest die Kosten für den Anwalt am Bein hat. Zumindest im Augenblick. Zuzüglich Schreck und der ganze Stress rund um diese Aktion, außerdem der zeitliche Aufwand. Dafür sollte man Getty Images dann eine Rechnung schicken. Mit einem ordentlichen Stundensatz.

via Robert Basic

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Heißes Eisen Leistungsschutzrecht

Die Debatte um das Leistungsschutzrecht wird bereits seit längerem geführt und ich verfolge sie von Anfang an, meist nur mit halbem Ohr. Was weniger an Interesse- als an Zeitmangel liegt. Nachdem nun der offizielle Entwurf zum Leistungsschutzrecht veröffentlicht wurde und sich diverse Personen dazu geäußert haben, möchte ich auf den einen oder anderen interessanten Beitrag verweisen und ebenfalls ein paar Worte dazu verlieren.

Das Leistungsschutzrecht soll Verlagen für ein Jahr das alleinige Recht einräumen, ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich zu machen. Wer auch nur kleinste Ausschnitte aus diesen Presseerzeugnissen übernimmt, muss entweder eine Lizenzgebühr zahlen oder kann mit Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen überzogen werden. Stoßrichtung war ursprünglich Google, den Verlegern war schlicht ein Dorn im Auge, dass Google in der Suche die Suchergebnisse mit Textschnipseln aus den Artikeln anteasert, damit Geld verdient und den armen Verlagen nichts davon abgibt sondern nur tausende Besucher auf die Online-Publikationen schickt. Weil die oftmals mit Werbung überladenen eigenen Seiten offenbar nicht genug abwerfen, wollte man von dem Kuchen der Werbeeinnahmen bei Google ein ordentliches Stück abbekommen. Mit anderen Worten: Google sollte Geld dafür zahlen, dass sie eine recht effektive Methode entwickelt haben, schnell relevante Suchergebnisse zu finden und ansprechend darzustellen und somit eine Vielzahl von Besuchern auf die Seiten der Verlage schickt.

Der aktuelle Entwurf zielt aber weniger in die Richtung Google sondern nimmt vielmehr all diejenigen aufs Korn, die online publizieren. Blogger, WebSite-Betreiber, aber auch Google+- und Facebook-Nutzer sowie Twitterer. Um nur einmal die wichtigsten Dienste zu nennen. Der Entwurf schafft gezielt neue Rechtsunsicherheit für Online-Publikationen jeglicher Art.

Das Zitatrecht ermöglichte es bislang, unter Angabe der Quelle bzw. des Urhebers Ausschnitte eben auch aus Presseerzeugnissen zu verwenden, sofern man sich an gewisse Vorgaben hielt. Befasse ich mich in einem Beitrag zum Beispiel mit einem Thema X, dann kann ich kurze Passagen aus anderen Texten übernehmen, um damit beispielsweise meine Aussagen zu belegen. Eine gute Sache eigentlich und seit Jahrzehnten etabliert.

Das geplante Leistungsschutzrecht hingegen schließt zwar zunächst reine Links sowie unter das Zitatrecht fallende Passagen von einer Lizenzpflicht aus, betont aber in einem weiteren Absatz, dass selbst kleinste Passagen auf Presseerzeugnissen bereits geschützt seien und unter das Leistungsschutzrecht fallen. Und genau hier wird gezielt eine weit offene Rechtslücke geschaffen, die sich für oben erwähnte Online-Nutzer in eine verdammt teure Falle verwandeln können. Udo Vetter schreibt dazu in seinem Blog:

Was nach dem Zitatrecht also noch möglich wäre, könnte nach dem Leistungsschutzrecht verboten sein. Diese rechtliche Grauzone ist nach meiner Überzeugung kein Missgeschick, sondern Absicht. Denn das juristische Nirgendwo liefert Blogger, Facebook-Nutzer und Twitterer an die finanzstarken Verleger aus.

Es wird nämlich genau auf dieser unsicheren Grundlage abgemahnt und mit Klagen gedroht werden. Und es wird genau das passieren, was wir schon aus dem Filesharing-Bereich kennen. Viele Betroffene ahnen zwar, dass sie nichts Unrechtes getan haben, aber sie werden es nicht auf eine rechtliche Überprüfung ankommen lassen und zahlen. Schon weil sie sich einen Prozess gar nicht leisten können.

Auch Golem hatte ein paar interessante Worte zu diesem Thema veröffentlicht, aber genau an diesem Punkt würde ich unter Umständen bereits in die Falle tappen, sollte das geplante Leistungsschutzrecht beschlossen werden. Golem gehört zur Klaß & Ihlenfeld Verlag GmbH und gehört damit zu den Erzeugnissen, die durch das Leistungsschutzrecht „geschützt“ werden sollen. Ein Zitat aus den Beiträgen oder auch nur ein Link könnte also mit ein wenig Pech in Zukunft bereits teure Folgen für mich haben. Tim Hoesmann schreibt dazu:

Wenn ich jetzt auf der Webseite meiner Kanzlei darauf aufmerksam mache, dass ich von einer Zeitung zitiert wurde, verstoße ich aber schon gegen das Leistungsschutzrecht. Auch verstoße ich gegen das Leistungsschutzrecht, wenn ich meine Aussage in der Zeitung selbst zitiere.

Wahrscheinlich werde ich auch gegen das Leistungsschutzrecht verstoßen, wenn ich über den Twitter-Account der Kanzlei oder auch über dem Facebook Auftritt mit einem Link auf den entsprechenden Artikel hinweise. Dies ist ja auch im weitesten Sinne eine gewerbliche Nutzung des Zeitungsartikels.

Selbst ein simpler Link auf Facebook, Google+ oder Twitter kann also schnell zum kostenintensiven Bumerang werden.

Dass man an Google nicht so einfach herankommen kann ist den Verlagen in letzter Zeit klar geworden. Google schließt diejenigen aus dem Index aus, die per Leistungsschutzrecht eine Beteiligung durchdrücken wollen oder schließt im Zweifelsfall deutsche Newsdienste. Da ist man bei Google recht schmerzfrei, weiß man doch, dass sich die Verlage damit ins eigene Fleisch schneiden würden. Und zwar richtig tief. Und bislang beinhaltet das Leistungsschutzrecht auch kein Recht auf Indexierung durch Suchmaschinen. Als Blogger oder schlicht Netizen hat man diesen Hebel aber nicht. Und auch keine Rechtsabteilung, geschweige denn eine ausreichend große Portokasse. Die einzig sinnvolle Maßnahme kann also nur sein: Keine Links mehr auf Presseerzeugnisse bzw. Online-Publikationen von Verlagen mehr setzen. Konsequent. Punkt.

Eine positive Folge könnte allerdings vielleicht sein, dass in Zukunft wieder viel häufiger auf alternative Informationsquellen verlinkt wird, als es in letzter Zeit der Fall war. Vielleicht klappt es sogar, dass sich selbst Blogger nun wieder mehr untereinander verlinken. Wünschenswert wäre es. Informativer als so manches Presseerzeugnis sind viele Blogeinträge oftmals ohnehin.

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Gema erklärt Erhöhung der Gebühren für USB-Sticks und Speicherkarten

Dass nahezu für jedes Teil an einem PC (oder Smartphone etc.), welches auch nur in irgendeiner Form Speicher enthält, eine Urheberabgabe fällig ist, dürfte sich inzwischen längst herumgesprochen haben. Für jeden USB-Stick und jede Speicherkarte waren bislang bis zu 10Cent fällig. Die ZPÜ (Zentrale für private Überspielungsrechte) hat nun neue Gebühren festgelegt und dabei schwindelerregende Steigerungsraten angesetzt. Für USB-Sticks und Speicherkarten bis 4GB sind nun 91 Cent fällig, größer 4GB 1,56 Euro für USB-Sticks und sogar 1,95 Euro für Speicherkarten. Nicht schlecht…

Die Gema erläutert nun, wie es zu dieser Steigerung kommt und auch, weshalb ausgerechnet Speicherkarten mit einer höheren Abgabe belegt werden als USB-Sticks. Der Grund dafür ist: Eine Studie! Die „belegt“, dass eben Speicherkarten weitaus häufiger genutzt werden, um urheberrechtlich relevantes Material zu kopieren. 390 Musiktitel, 579 professionelle Fotografien, Bilder oder Kunstwerke, 24 Grafiken und 10 Teile aus Büchern sollen das im Schnitt pro Karte sein. Aha.

Wenn ich mir überlege, wo bei mir selbst Speicherkarten zum Einsatz kommen, dann würde ich pauschal sagen: Die Studie ist Schrott. Wenn sie denn existiert (kann man die irgendwo einsehen?) Speicherkarten habe ich für meine Kamera, im Handy und im eBook-Reader. Mit der Kamera fotografiere ich, vornehmlich Menschen. Gelegentlich rutscht da vielleicht mal irgendein Gemälde ins Bild – im Normalfall vermeide ich aus ästhetischen Gründen aber derartige Aufnahmen. Darüber hinaus fotografiere ich ganz sicher nicht die Aufnahmen anderer Fotografen ab und meine eigenen Bilder sind eher semiprofessionell. Abgaben verlange ich dafür von mir auch eher selten. Für die Cam habe ich 6 Speicherkarten ab 4GB aufwärts. Im Smartphone befindet sich eine 16GB-Karte, darauf sind ca. 40 Songs. Die ich genau für diesen Zweck (anhören auf dem Smartphone) gekauft habe. Im eBook-Reader sind nochmal 2GB extra, insgesamt hab ich darauf nun ca. 30 oder 40 Bücher, die ich ebenfalls exakt dafür gekauft habe: lesen auf dem Reader.

Mit anderen Worten: Ich kaufe Songs als MP3 und Bücher als eBooks. Für den Zweck, sie auf dem Smartphone oder auf dem eBook-Reader zu verwenden. Vom Kaufpreis erhalten die Autoren oder Interpreten ihren Anteil (zumindest gehe ich davon aus). Und ausschließlich aus dem Grund, dass ich die gekauften Werke ihrem Verwendungszweck zuführe, indem ich sie auf das Zielgerät kopiere (ich lade mit dem PC herunter), werden weitere Abgaben an die Interpreten und Autoren fällig?! Aha. (Von den Abgaben, die für den PC abgeführt wurden, da dieser ja auch jede Menge speichernde Teile enthält, schweige ich an dieser Stelle besser) Da soll mal einer sagen, Kreativität bei der Erfindung von Gebühren wäre nicht von Vorteil…

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